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Fort- und Weiterbildung

Der Vorstand des ÖATA bietet jährlich ein kostenfreies Fortbildungsangebot von vereinseigenen Mitgliedern zu aktuellen Themenbereichen an. Innerhalb der Fortbildungsgruppe des ÖATA werden ebenso Fortbildungsschwerpunkte im Interesse der Mitglieder angeboten.
Aktuelle Fortbildungsangebote geben wir über unseren Newsfeed bekannt. Fort- und Weiterbildung stellt eine Grundvoraussetzung für die dauerhafte Ausübung des psychotherapeutischen Berufes dar. Die Voraussetzung für die Fort-und/oder Weiterbildung ist mit einer abgeschlossenen, fachspezifischen psychotherapeutischen, gesetzlich anerkannten Ausbildung gegeben. Zu beachten ist, dass vom gesetzlich definierten Richtwert an Fort- und Weiterbildungsstunden (mind. 90 UE / á 45- 50 Minuten im Zeitraum von 3 Jahren) zumindest ein Drittel fachspezifischer Natur zu sein haben.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen definieren neben der Ausbildung auch die Erfordernisse zur Fort- und Weiterbildung (Richtlinie des BMG, 2001). Definitionsgemäß lt. BMG (1990, 2000/2001) zielt die Fort- und Weiterbildung auf vertiefende, ergänzende, handlungsfeldorientierte Förderung der erworbenen Kompetenz als PsychotherapeutIn und auf interdisziplinäre Vernetzungsfähigkeit. Nach dem geltenden österreichischen PsychotherapeutInnengesetz (1990) regelt der Paragraph 14, Abs. 1 in der Umschreibung der Berufspflichten, den „Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft“ dieses Erfordernis der ständigen, nachweispflichtigen Fort-und/oder Weiterbildung.

Zu differenzieren gilt, dass

  • die Fortbildung in Bezug auf die eigene psychotherapeutische Methode zu vertiefen und am Stand des aktuellen Ausbildungsniveaus zu halten ist. Dazu sind theoretische und praktische Fortbildungen nötig, die den eigenen methodischen Kenntnisstand erweitern und fundieren, um die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse in die eigene Handlungskompetenz zu implementieren, um den gesellschaftlichen und persönlichen Weiterentwicklungen Rechnung zu tragen. Die Fortbildung kann somit methodenspezifisch oder methodenerweiternd, z. B. als Schwerpunktsetzung angelegt sein.
  • Die Weiterbildung setzt auf eine längerfristige, wissenschaftlich fundierte und curriculär ausgerichtete Kenntniserweiterung mit dem Ziel, eine besondere theoretisch-praktische Kompetenz für einen methodischen, zielgruppenorienten oder spezifischen Aufgabenbereich zu erwerben. Der Abschluss einer solchen Weiterbildung erfolgt mit einem Zertifikat des Weiterbildungsträgers, womit diese spezielle Weiterbildung als besonderer Kompetenznachweis rechtliche Gültigkeit erlangt (vgl. Richtlinie Fort- und Weiterbildung, BMG, 2014).

Im ÖATA, als Ausbildungsträger gelten die nach dem PThG (1990) vorgesehenen Fortbildungs- und Weiterbildungsverpflichtungen, die in den Statuten § 2 (Zweck des Vereins), § 11, Pkt.3 (Vorstand), § 13, Pkt. 3.d (Vorstandsgremium) und § 14, Pkt. 3 und 4 (Lehrkollegium) festgelegt sind.